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   BVerwG, 30.10.1962 - VI C 163.60   

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BVerwG, 30.10.1962 - VI C 163.60 (https://dejure.org/1962,1117)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1962 - VI C 163.60 (https://dejure.org/1962,1117)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1962 - VI C 163.60 (https://dejure.org/1962,1117)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60

    Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1962 - VI C 163.60
    - Auch unter der Herrschaft des § 127 Abs. 2 BRRG sind entnazifizierungsrechtliche Entscheidungen, die sich auf die Rechtsstellung eines früheren Beamten nach den Gesetz zu Art. 131 GG auswirken, nicht revisibel geworden; wie der erkennende Senat bereits grundsätzlich entschieden hat, unterliegen der dort vorgesehenen Überprüfung durch das Revisionsgericht nur Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts (vgl. BVerwGE 13, 303).
  • BVerwG, 04.04.1960 - VI C 159.57

    Recht der amtsvertriebenen Beamten. Irrevisibilität von Entnazifizierungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1962 - VI C 163.60
    Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senatsvom 4. April 1960 - BVerwG VI C 159.57 -.
  • BVerwG, 05.07.1965 - II C 202.62

    Rechtsmittel

    Ob das Berufungsgericht dieses Recht richtig angewendet hat, könnte im Revisionsverfahren nicht geprüft werden; denn dieses Entnazifizierungsrecht ist nicht Bundesrecht und daher nicht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisibel (vgl. BVerwGE 2, 10 [17]); es gehört auch nicht zu dem Beamtenrecht, das nach § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - revisibel ist (vgl. BVerwGE 13, 303 ff.;Urteil vom 30. Oktober 1962 - BVerwG VI C 163.60 -;Urteil vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 2.62 -).
  • BVerwG, 12.12.1966 - VI B 29.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    § 6 EAG, der die Zuerkennung von Versorgungsbezügen, die im Entnazifizierungsverfahren aberkannt oder gekürzt worden sind, in das Ermessen der obersten Dienstbehörde stellt, wenn dies unter bestimmten Voraussetzungen der Billigkeit entspricht, ist Teil des nordrhein-westfälischen Entnazifizierungsrechts, das weder Bundesrecht ist (vgl. Urteil vom 11. April 1962 - BVerwG VI C 152.59 -) - auch nicht, wie die Beschwerde vorträgt, durch § 8 G 131 "in den Rang des Bundesrechtes erhoben" ist (vgl. dazu Urteile vom 4. April 1960 - BVerwG VI C 159.57 - und vom 11. April 1962 - BVerwG VI C 152.59 -) - noch zu dem nach § 127 BRRG n.F. revisiblen Beamtenrecht gehört (Urteile vom 30. Oktober 1962 - BVerwG VI C 163.60 -, vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 2.62 - und vom 10. März 1966 - BVerwG II C 202.62 -).
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 2.62

    Rechtsmittel

    Es gehört auch nicht zu den gemäß § 127 Abs. 2 BRRG revisiblen Rechtsnormen, d.h. zu den Rechtsvorschriften, die entweder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Beamtenrahmenrecht des Bundes haben oder doch zu dem System dieses Rahmenrechts, also zum eigentlichen Beamtenrecht gehören (BVerwGE 13, 303 [305]); Urteil vom 30. Oktober 1962 (- BVerwG VI C 163.60 -); es soll nämlich, ohne Schwerpunkt gerade im Beamtenrecht, nationalsozialistische und militaristische Einflüsse auf allen wesentlichen Lebensgebieten, z.B. auch der Wirtschaft und der Kultur, ausschließen und Nationalsozialisten und Militaristen aller Berufe zur Sühne und Wiedergutmachung ihres politischen Fehlverhaltens während der nationalsozialistischen Herrschaft heranziehen.
  • BVerwG, 15.11.1967 - VI C 12.64

    Nachzahlung von Dienstbezügen nach dem Versorgungsanpassungsgesetz (VersAnpG) -

    Ob das Berufungsgericht dieses Recht richtig angewendet hat, kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden; denn dieses Entnazifizierungsrecht ist nicht Bundesrecht und daher nicht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisibel (BVerwGE 2, 10 [17]); es gehört entgegen der Annahme der Revision auch nicht zu dem Beamtenrecht, das nach § 127 Abs. 2 BRRG revisibel ist (BVerwGE 13, 303 ff.; Urteile vom 11. April 1962 - BVerwG VI C 152.59 - und vom 30. Oktober 1962 - BVerwG VI C 163.60 -).
  • BVerwG, 21.10.1966 - VI C 139.63

    Wirkung des Verlustes des Versorgungsanspruchs durch Spruchkammerentscheidung und

    Soweit das Berufungsgericht das im Lande Baden-Württemberg geltende Entnazifizierungsrecht angewendet hat, ist das Revisionsgericht daran gebunden, weil dieses Recht nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) oder Beamtenrecht (§ 79 G 131, §§ 126, 127 BRRG) ist; das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. u. a.Urteile vom 30. Oktober 1962 - BVerwG VI C 163.60 - und vom 10. März 1966 - BVerwG II C 202.62 -).
  • BVerwG, 10.03.1966 - II C 202.62

    Rechtsmittel

    Ob das Berufungsgericht dieses Recht richtig angewendet hat, kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden; denn dieses Entnazifizierungsrecht ist nicht Bundesrecht und daher nicht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisibel (vgl. BVerwGE 2, 10 [17]); es gehört auch nicht zu dem Beamtenrecht, das nach § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) revisibel ist (vgl. BVerwGE 13, 303 ff.; ebensoUrteil vom 30. Oktober 1962 - BVerwG VI C 163.60 -;Urteil vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 2.62 -).
  • BVerwG, 21.10.1966 - VI C 74.63

    Verlust eines Versorgungsanspruchs nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (G

    Soweit das Berufungsgericht das im Lande Baden-Württemberg geltende Entnazifizierungsrecht angewendet hat, ist das Revisionsgericht daran gebunden, weil dieses Recht nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) oder Beamtenrecht (§ 79 G 131, §§ 126, 127 BRRG) ist; das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. u.a. Urteile vom 30. Oktober 1962 - BVerwG VI C 163.60 - und vom 10. März 1966 - BVerwG II C 202.62 -).
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